„Papa-Monat“ neu ab 1. Jänner 2013
Frühkarenzurlaub für Väter gegen Entfall der Bezüge
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Dem Landeslehrer/Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn er mit dem Kind und der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt und keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.
Der Landeslehrer/ Der Vertragslehrer hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubes spätestens zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bekannt zu geben.
Der Karenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter aufgehoben wird.
LDG § 58e und VBG § 29o (Auszug)
NEU ab 1. Jänner 2013:
• Es besteht ein Rechtsanspruch auf die Inanspruchnahme eines Frühkarenz-
urlaubes für Väter.
• Die Antragsfrist wird von zwei Monaten auf eine Woche verkürzt.