Forderung bezüglich Sonderbetreuungszeit
Die Gewerkschaft LL10 und der ZA für PflichtschullehrerInnen fordern folgende Vorgehensweise für LehrerInnen, im Anlassfall zur Betreuung ihres minderjährigen Kindes (unter 14 Jahre), welches aufgrund von COVID-Bestimmungen keine Kinderbetreuungseinrichtung besuchen darf, per Sonderurlaub freizustellen.
Es ist rechtlich falsch, die betroffenen LehrerInnen in solchen Fällen per Pflegeurlaub freizustellen. Pflegeurlaub dient grundsätzlich der Betreuung eines erkrankten Kindes und soll dafür auch ungekürzt zur Verfügung stehen.
Hier handelt es sich eindeutig um wichtige familiäre Gründe im Sinne des § 57 LDG. Wir fordern daher, LehrerInnen, die ihr minderjähriges Kind (unter 14 Jahre), welches aufgrund von COVID-Bestimmungen keine Kinderbetreuungseinrichtung besuchen darf, betreuen müssen, Sonderurlaub zu gewähren; außerdem das Pflegeurlaubkontingent der betroffenen Personen rückzuvergüten.
Sonderurlaub § 57
(1) Dem Landeslehrer kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen, zur Fortbildung oder aus einem sonstigen besonderen Anlaß ein Sonderurlaub gewährt werden.
(2) Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der Landeslehrer den Anspruch auf die vollen Bezüge.
(3) Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen, und darf die dem Anlaß angemessene Dauer nicht übersteigen.
(4) Die Gesamtdauer der für ein Kalenderjahr gewährten Sonderurlaube darf das Ausmaß der auf zwölf Wochen entfallenden regelmäßigen Dienstzeit des Landeslehrers nicht übersteigen.