Lehrerlexikon - Zeugenschaft bei Gericht (LDG § 33)
Werden LehrerInnen in schulischer Angelegenheit vom Gericht als Zeugen vorgeladen, muss dies der Dienstbehörde wegen der Befreiung vom Amtsgeheimnis mitgeteilt werden. Achtung: Werden LehrerInnen in dienstlichen Angelegenheiten als Zeuge vor Gericht geladen und es entfallen dadurch Unterrichtsstunden, Verdienstentgang geltend machen!