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SLÖ Burgenland

Lehrerlexikon - Vorzeitige Aufnahme in die Volksschule

Vorzeitige Aufnahme in die Volksschule Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind, jedoch bis 31. Dezember des Kalenderjahres das 6. Lebensjahr vollenden, können auf Ansuchen der Eltern (Erziehungsberechtigten) die 1. Schulstufe besuchen. Das Ansuchen ist innerhalb der Frist für die Schülereinschreibung schriftlich einzubringen.
Feststellung der Schulreife: Vor der Aufnahme hat der/die SchulleiterIn die persönliche Vorstellung des Kindes zu verlangen und ein schulärztliches Gutachten einzuholen. Falls bei der Feststellung Zweifel bestehen, hat der/die SchulleiterIn ein Gutachten des Schulpsychologischen Dienstes einzuholen. Steht die Schulreife fest: Besuch der 1.Klasse. Ablehnung bzw. Widerruf der vorzeitigen Aufnahme: Hat der/die SchulleiterIn die vorzeitige Aufnahme abgelehnt bzw. widerrufen, so können Eltern (Erziehungsberechtigten) an den LSR ein schriftliches Ansuchen innerhalb von 14 Tagen um Entscheidung über die vorzeitige Aufnahme richten. Gegen diese Entscheidung ist kein ordentliches Rechtsmittel möglich. Eltern (Erziehungsberechtigte) können das Kind vom Besuch der 1. Schulstufe abmelden (nur bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres möglich) und zum Besuch der Vorschulstufe anmelden (schriftlich innerhalb von 2 Wochen). Die Dauer des Besuches der Vorschulstufe ist in die Dauer der allgemeinen Schulpflicht nur einzurechnen, wenn während der allgemeinen Schulpflicht die 9. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen wird.