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SLÖ Burgenland

Lehrerlexikon - Versetzungen, pragmatisierte LehrerInnen

Versetzungen, pragmatisierte LehrerInnen Versetzung nach dem Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (§ 19 LDG): Ist die Versetzung eines Lehrers/einer Lehrerin von Amts wegen beabsichtigt, so ist er/sie davon schriftlich unter Bekanntgabe der neuen Verwendung zu verständigen. Der/Die LehrerIn kann dagegen binnen 14 Tagen Einwendungen schriftlich vorbringen. Keine Einwendung bedeutet Zustimmung und macht ein Berufungsverfahren unmöglich. Die Versetzung kann danach mit Bescheid ausgesprochen werden. Eine Berufung ist innerhalb von 2 Wochen möglich. Versetzung anlässlich der Verleihung einer schulfesten Stelle bzw. Ernennung zum/zur SchulleiterIn. Siehe „Schulfeste Stellen“. LehrerInnen im Karenzurlaub (§ 15 MSchG, § 58 LDG und im Sonderurlaub gem. § 57 LDG) verbleiben bis zum Dienstwiederantritt im Stand ihrer Schule. Siehe „Berufung“, „Bescheid“, „Dienststellenauschuss“, „LehrerInnenreserve“