Lehrerlexikon - Unterrichtsschluss, frühzeitiger
Unterrichtsschluss, frühzeitiger ER:201 und SchUG § 10 Abs. 2: Grundsätzlich muss bei frühzeitigem Unterrichtsschluss eine rechtzeitige Information der Eltern erfolgen und die Kontrolle der Kenntnisnahme durch den Klassenvorstand/KlassenlehrerIn erfolgen. Die schriftliche Feststellung der Eltern „… nicht zur Kenntnis genommen …“ gilt als nachweisliche Verständigung der Eltern. Ohne Unterschrift soll kein/keine SchülerIn frühzeitig entlassen werden. Siehe „Mitteilungsheft“