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SLÖ Burgenland

Lehrerlexikon - Übersiedlung

Die Meldung (Formular) unverzüglich im Dienstweg abgeben. Ein Sonderurlaub für die Übersiedlung wird auf Ansuchen für einen Werktag gewährt (§ 57 LDG). Siehe auch „Änderungsmeldungen“ und „Sonderurlaub“.