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SLÖ Burgenland

Lehrerlexikon - Übergenuss

Leistungen (Übergenüsse, z.B. Anweisung von Dienstzulagen, die dem/der LehrerIn nicht mehr zustehen), die zu Unrecht empfangen wurden, sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, zu ersetzen. Die Verpflichtung zum Ersatz ist mit Bescheid festzustellen (auf Verlangen). Der Ersatz kann in Raten erfolgen (Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des/der Ersatzpflichtigen), in berücksichtigungswürdigen Fällen kann die Rückzahlung gestundet oder erlassen werden. Das Recht auf Rückforderung erlischt nach drei Jahren.