Lehrerlexikon - Sonderurlaub (LDG § 57)
Dem/Der LandeslehrerIn kann auf sein/ihr Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen, zur Fortbildung oder aus einem sonstigen besonderen Anlass ein Sonderurlaub gewährt werden. Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der Landeslehrer den Anspruch auf die vollen Bezüge. Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen, und darf die dem Anlass angemessene Zeit nicht übersteigen.
Sonderurlaub aus familiären Gründen:
1. Verehelichung des Lehrers/der Lehrerin Ein Sonderurlaub aus Anlass einer Verehelichung muss im Nahbereich des Hochzeitstermins liegen. Freie Tage des Lehrers/der Lehrerin sowie Sonn- und Feiertage werden nicht als Urlaubstage gerechnet (bis zu 3 Werktage)
2. Tod des Ehegatten/der Ehegattin (bis zu 3 Werktage)
3. Geburt eines Kindes (bis zu 3 Werktage)
4. Verehelichung von Geschwistern oder eigenen Kindern, silberne Hochzeit des Lehrers/der Lehrerin, silberne oder goldene Hochzeit der Eltern (1 Werktag)
5. Tod von Eltern (leiblichen oder Stiefeltern), Kindern (auch Stief- und Pflegekindern), die im gemeinsamen Haushalt lebten, oder anderer im Haushalt lebender Familienangehöriger (bis zu 2 Werktage)
6. Tod von Geschwistern, Eltern, Schwiegereltern oder Großeltern, soweit sie nicht im gemeinsamen Haushalt lebten (1 Werktag)
7. Wohnungswechsel innerhalb des Dienst-(Wohn-)ortes (1 Werktag)
8. Übersiedlung mit Familie anlässlich der Versetzung in einen anderen Dienst- bzw. Wohnort (bis zu 3 Werktage)
Sonderurlaub zur Aus- und Fortbildung („Prüfungsurlaub“): Einem/Einer LehrerIn, der/die ein zweites Lehramt anstrebt, wird folgender Prüfungsurlaub gewährt: 10 Tage für eine komplette Lehramtsprüfung. VolksschullehrerInnen: Lehramt für Hauptschulen, für Sonderschulen oder für Polytechnische Schulen HauptschullehrerInnen: Lehramt für Volksschulen, für Sonderschulen oder für Polytechnische Schulen ReligionslehrerInnen für alle Schularten 5 Tage für die Prüfung in einem Erst- oder Zweitfach, 2 Tage für eine Erweiterungsprüfung (Informatik, Geometrisches Zeichnen). Der Prüfungstag selbst ist außerhalb dieser Regelung unterrichtsfrei.