Lehrerlexikon - Schwangerschaft, Meldung
Bekanntgabe der Schwangerschaft mit ärztlichem Zeugnis an die Schulleitung, damit die Schutzbestimmungen für die gravide Lehrerin wirksam werden können. Späteste Meldung: 12 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin.
Schutz während der Schwangerschaft: Versetzungsschutz während der gesamten Dauer der Schwangerschaft und der Schutzfristen, keine Teilnahme an Sommer- oder Wintersport- sowie Projektwochen, keine Möglichkeit für die Übernahme von Mehrdienstleistungen, Vorsicht bei Hilfe im Turnunterricht, eventuell Tausch des Unterrichtsgegenstands auf kollegialer Basis. Freistellung bei Röteln an der Schule, wenn laut Titerbestimmung (Grenzwert 1:32) die Anzahl der Rötelnantikörper im Blut der Schwangeren zu gering ist, um eine Ansteckung auszuschließen. In diesen Fällen kann es zu einer vorübergehenden Zuweisung an eine andere Schule im Bezirk kommen. Siehe „Röteln“.
Neuerliche Schwangerschaft während eines Karenzurlaubs:
1. Pragmatisierte Lehrerinnen: Kommt es während eines Mutterschafts-Karenzurlaubes oder eines Karenzurlaubes zu einer neuerlichen Schwangerschaft und deren Schutzfristen fallen in diese Karenzurlaube, so gebühren mit Beginn der Schutzfristen ohne Dienstantritt wieder die vollen Bezüge. Der bewilligte Karenzurlaub wird dadurch abgebrochen. Voraussetzung für den Anspruch auf die Bezüge ist die rechtzeitige Meldung an den Dienstgeber. Im Anschluss an die Geburt kann um einen neuerlichen Mutterschafts-Karenzurlaub angesucht werden.
2. Vertragliche Lehrerinnen: Nach 26 Wochen Beschäftigung mit Arbeitslosenversicherung besteht wieder Anspruch auf Wochengeld. Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht. Siehe „Wochengeld für Vertragslehrerinnen“, „Karenzurlaubsgeld für Vertragslehrerer/innen“.