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SLÖ Burgenland

Lehrerlexikon - Schutzfrist

Schutzfrist vor der Geburt: Die Schutzfrist beginnt 8 Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin (ärztliches Zeugnis). Während dieser Zeit darf die werdende Mutter vom Dienstgeber zu keiner Dienstleistung herangezogen werden. Sie ist unter Fortzahlung der Bezüge sozusagen beurlaubt und kann über ihre Zeit frei verfügen.

Schutzfristen nach der Geburt: Lehrerinnen dürfen bis zum Ablauf von 8 Wochen nach ihrer Entbindung nicht beschäftigt werden. Nach Frühgeburten, nach Mehrlingsgeburten sowie nach Entbindungen durch Kaiserschnitt verlängert sich die Frist auf mindestens 12 Wochen. Ist eine Verkürzung der Achtwochenfrist vor der Entbindung eingetreten, so verlängert sich die achtwöchige Schutzfrist nach der Entbindung im Ausmaß dieser Verkürzung, höchstens jedoch bis zur Dauer von 16 Wochen.

Erweiterte Schutzfrist: Wird vom Arzt festgestellt, dass Gefahr für Gesundheit oder Leben der Mutter oder das werdende Kind besteht (Gefahr einer Frühgeburt), kann er die sofortige Freistellung beantragen. Die Dauer derselben obliegt der Entscheidung des Amtsarztes (kann unter Umständen die gesamte Schwangerschaft umfassen). Während dieser Zeit laufen die Bezüge der pragmatisierten Lehrerin weiter. Die Vertragslehrerin muss bei ihrer Gebietskrankenkasse die erweiterte Wochenhilfe beantragen (gleicher Vorgang wie bei Antragstellung um Wochengeld). Die Höhe der Wochenhilfe ist identisch mit jener des Wochengeldes.

Finanzielle Leistungen während der Schutzfristen:
1. Für pragmatisierte Lehrerinnen: Bei der pragmatisierten Lehrerin erfolgt während der im Gesetz festgelegten Beschäftigungsverbote die Fortzahlung der Bezüge, der Bildungszulage und der Sonderzahlungen.
2. Für vertragliche Lehrerinnen: Die Vertragslehrerin erhält während der Schutzfristen vor und nach der Geburt sowie für jenen Zeitraum, den sie aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses nicht beschäftigt werden darf (Gefahr für Leben oder Gesundheit für Mutter oder Kind), das Wochengeld. Dieses ist spätestens bei Beginn der Anspruchsberechtigung bei der Gebietskrankenkasse zu beantragen, weil der Dienstgeber während der Schutzfristen von der Entgeltzahlung befreit ist. Die Höhe des Wochengeldes entspricht dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor der Freistellung. Bildungszulage und Sonderzahlung kommen ebenfalls zur Auszahlung. Siehe „Wochengeld für Vertragslehrerinnen“.