Lehrerlexikon - Schulgottesdienst (§ 2a RelUG)
Schulgottesdienst (§ 2a RelUG)
1. Schülergottesdienste zu Beginn und am Ende des Schuljahres. Die Zeiten für die Schülergottesdienste werden einvernehmlich zwischen der Schulleiterin und der Religionslehrerin sowie dem zuständigen Seelsorger festgelegt. Da die Schülerinnen den Gottesdienst oft nach Schulstufen getrennt feiern, kann der Schülergottesdienst zu Beginn des Schuljahres unter Umständen erst in den ersten Schulwochen gefeiert werden.
2. Sakramentempfang a) für Eucharistiefeiern bzw. Einkehrtage 2 unterrichtsfreie Tage pro Klasse und Schuljahr b) für Beichte und Bußfeier bis zu 6 Stunden pro Klasse und Schuljahr; diese kann in der Kirche oder in der Schule abgehalten werden und außerdem der Erstbeichttag. Die Zeiten für den Sakramentempfang und die Schülerinnengottersdienste werden einvernehmlich zwischen Schulleitung und Religionslehrerinnen sowie dem zuständigen Seelsorger festgelegt und sind nicht mit dem Elternsprechtag zu verbinden.
3. Anlässlich der Volksmission, die in der Regel alle 10 Jahre stattfindet, ist den Schülerinnenn, die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht bis zu 6 Stunden zu erteilen, soweit die betreffenden Tage nicht unter Punkt 2. fallen.
4. Der Tag der bischöflichen Visitation ist unterrichtsfrei.
5. Ein „wichtiger Grund“ im Sinne des § 45 Abs. 4 des SchUG bzw. ein „begründeter Anlass“ im Sinne des § 9 Abs. 6 des Schulpflichtgesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben ist die Teilnahme von Schülerinnen an Werktagsmessen, Anbetungstagen, Bittprozessionen sowie der Ministrantendienst aus besonderen Anlässen (Hochzeiten, Beerdigungen u.ä.) während der Unterrichtszeit. Für die Schülerinnen, die anderen gesetzlich anerkannten Kirchen- oder Religionsgesellschaften angehören, ist eine Erlaubnis zum Fernbleiben in gleichem Umfang zu erteilen.
Aufsichtsführung: Religiöse Übungen und Veranstaltungen sind keine Schulveranstaltungen oder schulbezogene Veranstaltungen. Die Aufsichtsführung liegt nicht im schulischen Bereich, jedoch ist den Lehrerinnen (besonders den Religionslehrerinnen, auch wenn sie an mehreren Schulen unterrichten) die Teilnahme an religiösen Übungen zu ermöglichen. Die Aufsichtsführung unterliegt primär den Religionslehrerinnen, LehrerInnen ist die Teilnahme freigestellt. Unfälle bei oder auf dem Weg zu religiösen Übungen und Veranstaltungen gelten als Dienstunfälle.