Lehrerlexikon - Schulgemeinschaftsausschuss (=SGA) – § 64 SchUG
In der Polytechnischen Schule ist zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft ein Schulgemeinschaftsausschuss zu bilden (§ 64 SchUG). Dem Schulgemeinschaftsausschuss obliegen die Entscheidung über Fragen und Planung von mehrtägigen Schulveranstaltungen, soweit sie die von den Schülern/Schülerinnen zu tragenden Kosten betreffen, die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung, die Durchführung (einschließlich der Terminfestlegung) von Elternsprechtagen, die Hausordnung gemäß § 44 Abs. 1 SchUG, die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen, die Durchführung von Veranstaltungen betreffend der Schulbahnberatung und Schulgesundheitspflege sowie Vorhaben, die der Mitgestaltung des Schullebens dienen, Schulautonome Schulzeitregelungen, Erstellung von Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern, die Beratung insbesondere über: wichtige Fragen des Unterrichts und der Erziehung, Fragen der Planung von Schulveranstaltungen (insbesondere von Wandertagen), die Wahl von Unterrichtsmitteln, die Verwendung der von der Schule zur Verwaltung übertragenen Budgetmittel, Baumaßnahmen im Bereich der Schule. Mitglieder des SGA Dem Schulgemeinschaftsausschuss gehören der/die SchulleiterIn und je drei Vertreter der LehrerInnen, SchülerInnen und Erziehungsberechtigten an.
LehrervertreterInnen: Die LehrervertreterInnen und deren StellvertreterInnen werden aus dem Kreis der an der Schule tätigen LehrerInnen innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl gewählt. Die Schulkonferenz kann eine zweijährige Funktionsperiode beschließen.
SchülerInnenvertreter: Die SchülerInnenvertreter sind der/die SchulsprecherIn und zwei weitere SchülerInnenvertreter, die aus dem Kreis der SchülerInnenvertreter (KlassensprecherInnen) innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl gewählt werden. Gleichzeitig mit der Wahl der Vertreter der SchülerInnen sind zwei StellvertreterInnen zu wählen.
Erziehungsberechtigte: Die VertreterInnen der Erziehungsberechtigten sind von den Erziehungsberechtigten der SchülerInnen der betreffenden Schule innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu wählen. Gleichzeitig mit der Wahl der VertreterInnen der Erziehungsberechtigten sind drei StellvertreterInnen zu wählen. Besteht für die Schule ein Elternverein im Sinne des §63 SchUG, so sind die VertreterInnen von diesem zu entsenden.
Alle Wahlen sind geheim, sie werden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt. Gewählt ist, wer die höchste Zahl an Wahlpunkten auf sich vereinigt. Bei gleicher Punktezahl entscheidet das Los. Bei Ungültigkeit der Wahl ist diese unverzüglich zu wiederholen. Geschäftsführung des SGA: Der/Die SchulleiterIn hat den SGA einzuberufen, wenn eine Entscheidung oder Beratung nach den Mitwirkungsrechten notwendig ist. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Tagesordnung ist gleichzeitig zu übermitteln. Wenn 1/3 der Mitglieder eine SGA-Sitzung unter Angabe eines Beratungspunktes beantragt, beträgt die Einberufungsfrist eine Woche. Den Vorsitz führt der/die SchulleiterIn. Jedem Mitglied des SGA kommt eine beschließende Stimme zu. Der SGA ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme der im Ausschuss vertretenen Gruppen anwesend sind (§ 64 Abs. 11 SchUG). Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, ist eine neuerliche Sitzung einzuberufen. Der SGA ist dann beschlussfähig, sofern die Einladung ordnungsgemäß ergangen ist und seit dem vorgesehenen Beginn eine halbe Stunde vergangen ist und zumindest je ein Mitglied der im Ausschuss vertretenen Gruppen anwesend ist. Stimmenthaltung oder Stimmübertragung ist unzulässig. Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet der/die SchulleiterIn – in Fällen des § 64 Abs. 2 Z 1 SchUG (Beschlüsse); in Fällen des § 64 Abs. 2 Z 2 SchUG gilt der Antrag als abgelehnt. Hält der/die SchulleiterIn einen Beschluss für rechtswidrig, so ist dieser auszusetzen und die Weisung der Schulbehörde erster Instanz einzuholen. Jährlich haben zumindest zwei Sitzungen stattzufinden. Über die SGA-Sitzungen ist ein Protokoll zu führen. Siehe „Schulpartnerschaft“.