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SLÖ Burgenland

Lehrerlexikon - Schulbesuch, Höchstdauer (SchUG § 32/2a)

SchülerInnen, die während der Schulpflicht oder nach Weiterbesuch der Schule in einem freiwilligen 10. Schuljahr (§ 19 Abs. 1 SchPflG 1985) die 4. Klasse der HS oder die Polytechnische Schule nicht erfolgreich abgeschlossen haben, dürfen in einem freiwilligen 10. bzw. 11. Schuljahr die HS oder PS mit Zustimmung des Schulerhalters und mit Bewilligung der Schulbehörde 1. Instanz besuchen, sofern sie zu Beginn des betreffenden Schuljahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.