Lehrerlexikon - Schularzt/Schulärztin
Laut § 66 SchUG hat der/die Schularzt/ Schulärztin die Aufgabe, die LehrerInnen in gesundheitlichen Fragen der SchülerInnen, soweit sie den Unterricht und den Schulbesuch betreffen, zu beraten und die hierfür erforderlichen Untersuchungen durchzuführen. Darüber hinaus werden die Schulärzte/Schulärztinnen im Auftrag des Gesundheitsamtes (dessen Bedienstete sie sind) bei Impfungen tätig.
Schulärzte/Schulärztinnen haben folgende Aufgaben:
1. Reihenuntersuchungen vor der 1. Schulstufe als Schulreifeuntersuchung, 4. Schulstufe (Ende der VS), 8. Schulstufe, 2.Berufsberatungsuntersuchung für das Arbeitsamt für Jugendliche
3.Untersuchungen vor Schulveranstaltungen wie: Schwimmen, mehrtägige Schulveranstaltungen
4.Einzeluntersuchungen auf Wunsch eines Lehrers/einer Lehrerin, der Eltern des Schülers/der Schülerin (z.B. im Zusammenhang mit einem Ansuchen um Befreiung von der Teilnahme an bestimmten Unterrichtsgegenständen, bei Auffälligkeiten, oftmaligen Erkrankungen oder Stellungnahmen anlässlich von Sonderschuleinweisungen)
5. Beratung von SchülerInnen, LehrerInnen, Eltern in Gesundheitsfragen (ebenso Gewalt, Missbrauch, Drogen)
6. Gesundheits-erziehliche Vorträge (bei Konferenzen, Elternabenden, …)
7. Impfungen: siehe „Impfungen“
8. Impfstatistik
9. Schulhygiene: Sauberkeit, Schulmöbelgrößen u. a. m.
10.Administrative Aufgaben