Lehrerlexikon - Sammlungen SchUG § 46
Wenn ein/e LehrerIn im dienstlichen Auftrag von den SchülerInnen Geld einsammelt, so wird er/sie als Organ eines Rechtsträgers tätig. Je nach dem Sammlungszweck ist der Rechtsträger das Land (Schulverwaltung) oder die Gemeinde (gesetzlicher Schulerhalter). Falls das im Schulgebäude verwahrte Geld durch Diebstahl entwendet wird, so ereignet sich der Schaden zunächst in der Sphäre des Rechtsträgers. Die SchülerInnen haben Anspruch darauf, dass der Sammlungszweck erfüllt wird, sie können daher vom Rechtsträger verlangen, dass er das abhanden gekommene Geld ersetzt und dem Sammlungszweck zuführt. Dieses Schadenersatzbegehren der SchülerInnen beruht auf dem Amtshaftungsgesetz (AHG), weil die Schulverwaltung als Hoheitsverwaltung (Vollziehung der Gesetze) anzusehen ist.
Die geschädigten SchülerInnen können das Organ (LehrerIn) nicht auf Schadenersatz klagen, weil das Organ gemäß § 1 Abs. 1 AHG dem Geschädigten nicht haftet. Hat der Rechtsträger dem/der geschädigten SchülerIn den Schaden nach dem AHG ersetzt, so kann er vom schuldtragenden Organ (LehrerIn) nur dann Rückersatz verlangen, wenn das Organ den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat (§ 3 Abs. 1 AHG). Bei bloß leichter Fahrlässigkeit besteht keine Rückersatzpflicht des Organs. Macht ein Rechtsträger gegen einen/ eine LehrerIn, der/die Gewerkschaftsmitglied ist, Rückersatzansprüche geltend, so kann gewerkschaftlicher Rechtsschutz gewährt werden.
Sammlungen unter den SchülerInnen: Sammlungen unter den SchülerInnen in der Schule (einschließlich der Einhebung von Mitgliedsbeiträgen) sind nur mit Bewilligung zulässig. Zur Erteilung der Bewilligung für Sammlungen, die nur unter SchülerInnen der betreffenden Schule durchgeführt werden sollen, ist das Klassen- bzw. Schulforum (§ 63a SchUG) bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss (§64), für allgemeinbildende Pflichtschulen die Schulbehörde zweiter Instanz zuständig. Die Bewilligung darf vom Klassen- und Schulforum bzw. vom Schulgemeinschaftsausschuss insgesamt für höchstens zwei und von der Schulbehörde ebenfalls für höchstens zwei Sammlungen je Schuljahr und Klasse und nur dann erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass kein wie immer gearteter Druck zur Beitragsleistung ausgeübt wird, der Zweck der Sammlung erzieherisch wertvoll ist, mit der Schule im Zusammenhang steht, die Teilnahme freiwillig ist, die Zustimmung der Erziehungsberechtigten vorliegt und für nichtteilnehmende SchülerInnen ein entsprechender Unterricht gewährleistet ist. Dies gilt nicht für Sammlungen, die von den SchülervertreterInnen (§ 59 SchUG) aus besonderen Anlässen, wie Todesfällen und soziale Hilfsaktionen, beschlossen werden. Siehe „Amtshaftung“, „Organhaftpflichtgesetz“.