Lehrerlexikon - Röteln
Die Immunität gegen Röteln ist gegeben, wenn der Antikörper-Titer das Verhältnis 1:32 und darüber aufweist. Schwangere Lehrerinnen, bei denen Immunität ermittelt wurde, können ohne Gefährdung ihrer Leibesfrucht bei Auftreten von Röteln an der Schule verbleiben. Auch bei einer neuerlichen Titerbestimmung werden die Kosten vom Bund getragen. S
chwangere Lehrerinnen bis zur 17. Schwangerschaftswoche, die keine Immunität nachweisen können, sind bei Röteln bis 21 Tage nach Auftreten des letzten Rötelnfalles an der Schule vom Dienst freizustellen; Meldung der Krankheit in der Direktion! Diese Kolleginnen sind der Inspektionskanzlei zu melden, weil sie vorübergehend anderen Schulen, an denen keine Röteln vorkommen, zugewiesen oder in der Administration verwendet werden können. Unter Umständen kann jedoch trotz dieser Vorsichtsmaßnahme eine Schädigung der Leibesfrucht bereits eingetreten sein. Am günstigsten ist daher, wenn sich nicht immune Lehrerinnen vor einer Schwangerschaft gegen Röteln impfen lassen (Impfschutz: 5–10 Jahre, wenn Titer nach der Impfung 1:32 oder höher ist).
Die Schutzbestimmungen gelten auch für gravide Schülerinnen, Studierende der PA sowie für weibliche Schulwarte. Bei Ringelröteln gibt es keine Schutzimpfung. Da die Folgen für Schwangere aber ebenfalls schwerwiegend sein können, gelten die obigen Bestimmungen für eine Dauer von 18 Tagen. Die Antikörperbestimmung wird vom Virologischen Institut der Universität Wien, 1090 Wien, Kinderspitalgasse 15, durchgeführt, wobei die dafür entstehenden Kosten refundiert werden. Bis zum Einlangen eines Ergebnisses, längstens 14 Tage, sind die schwangeren Lehrerinnen ebenfalls nicht an der betroffenen Schule einzusetzen. Röteln und Ringelröteln sind zwei verschiedene Krankheiten. Daher sagt ein positiver Röteln-Antikörpertest nichts über die Immunität gegen Ringelröteln aus.