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SLÖ Burgenland

Lehrerlexikon - Remonstration Fortbildung

Eine VERPFLICHTUNG über die 15 Stunden hinaus ist weder im alten Dienstrecht noch im neuen Dienstrecht möglich. Es besteht laut §30 (3) LDG das Remonstrationsrecht, gegenüber einem Vorgesetzten seine Bedenken zu äußern, sofern die Fortbildungsverpflichtung laut §43(3) LDG bzw. §8(12) LVG überschritten wird und dadurch Mehrkosten zu erwarten sind. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt. Wir haben dazu ein Musterformular vorbereitet.