Lehrerlexikon - Religiöse Übung
Grundsätzlich muss zwischen Religionsunterricht und religiösen Übungen unterschieden werden. Religiöse Übungen können (gemäß dem Erlass aus 1964) nur am Nachmittag abgehalten werden und nicht in der Religionsstunde, da sie kein Lehrplanbestandteil sind. Religiöse Übungen, Schulmessen, kirchliche Feiern (z.B. an Sonntagen oder schulfreien Tagen) können nicht zu schulbezogenen Veranstaltungen (§ 13a SchUG) erklärt werden, da sie der Spezialnorm des § 2a Religionsunterrichtsgesetz unterliegen. Die Teilnahme und die Beaufsichtigung durch LehrerInnen ist freiwillig. Die teilnehmenden LehrerInnen unterliegen dem Versicherungsschutz.