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SLÖ Burgenland

Lehrerlexikon - Religionsunterricht

Teilnahme von SchülerInnen, die einer gesetzlich nicht anerkannten Religionsgemeinschaft angehören, konfessionslose SchülerInnen (ER: 220) Es besteht kein Einwand, SchülerInnen, die einer gesetzlich nicht anerkannten Religionsgemeinschaft angehören oder die konfessionslos sind, die Teilnahme am Religionsunterricht einer gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft zu ermöglichen (Erlass des BMUkA), sofern folgende Voraussetzungen vorliegen: Der/Die SchülerIn wird von den Erziehungsberechtigten angemeldet bzw. meldet sich selbst an (gültig für SchülerInnen ab 14 Jahren) die Zustimmung des Religionslehrers/ der Religionslehrerin liegt vor. In diesem Fall ist im Zeugnis unter der Rubrik Freigegenstände Religion aufzunehmen und mit der entsprechenden Beurteilung zu versehen.