Suche
SLÖ Burgenland

Lehrerlexikon - Organhaftpflichtgesetz

Lehrer/In beschädigt z.B. den Overhead-Projektor: „Personen, die als Organe des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde handeln, haften nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen, den sie dem Rechtsträger, als dessen Organe sie gehandelt haben, in Vollziehung der Gesetze durch ein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten unmittelbar zugefügt haben. Der Schaden ist nur in Geld zu ersetzen.“ Keine Rückersatzforderung kann bei Handlungen gestellt werden, die auf einer entschuldbaren Fehlleistung beruhen oder auf Weisung eines/einer Vorgesetzten erfolgen. Bei leichter Fahrlässigkeit (Versehen) kann das Gericht den Ersatz mäßigen bzw. ganz erlassen. Siehe „Rechtsschutz“.