Lehrerlexikon - Ordentliche SchülerInnen, Aufnahme
Nach § 3 SchUG ist in die erste Stufe der Volksschule als ordentliche/r SchülerIn aufzunehmen, wer nach dem Schulpflichtgesetz der Schulpflicht unterliegt, die Aufnahmsvoraussetzungen für die betreffende Schulart und Schulstufe erfüllt, die Unterrichtssprache soweit beherrscht, um dem Unterricht zu folgen, und die gesundheitliche und körperliche Eignung für die betreffende Schulart aufweist. Bei Aufnahme in die Neue Mittelschule sollen Kinder nicht mehr als zwei Jahre älter sein als die Kinder, die die Schulstufe im Regelfall besuchen. Die Schulbehörde erster Instanz hat jedoch von diesen Bestimmungen Nachsicht zu erteilen, wenn die Altersgrenze wegen Krankheit, Zurückstellung vom Schulbesuch, Auslandsaufenthalts oder anderer berücksichtigungswürdiger Gründe überschritten worden ist und die Einordnung des Bewerbers/der Bewerberin in die Gemeinschaft mit anderen SchülerInnen nicht im Hinblick auf das Alter ausgeschlossen erscheint. Seiteneinsteiger, die in der Zeit vom 1. September bis 31. Dezember geboren sind, können grundsätzlich nur mindestens altersgemäß eingestuft werden. Siehe „Außerordentliche/r Schüler/in“.