Lehrerlexikon - Medizinische Tätigkeiten
Mit dem 1. September 2017 tritt von der Bildungsreform 2017 in Kraft:
SCHUTZ FÜR LEHRINNEN UND LEHRER, DIE MEDIZINISCHE TÄTIGKEITEN AUSÜBEN
Gemäß §66b, Absatz 1 SchUG kann die Ausübung ärztlicher Tätigkeiten nach §50a Abs.1 des Ärztegesetzes 1998 im Einzelfall auf Lehrpersonen übertragen werden.
Genaue Details im Anhang!!!