Lehrerlexikon - Medikamente
Medikamente, Erste Hilfe und Aufsichtspflicht: „Bei Unfällen oder schweren Erkrankungen von SchülerInnen während des Unterrichts, einer Unterrichtsveranstaltung oder schulbezogenen Veranstaltung sind alle erforderlichen Maßnahmen, wie z.B. Zuziehung eines Arztes, Transport ins Krankenhaus unverzüglich zu treffen. Ebenso sind der/die SchulleiterIn und die Erziehungsberechtigten zu verständigen.“ Es wird jedoch ausdrücklich betont, dass die Erste-Hilfe-Leistung für einen/eine LehrerIn als medizinischen Laien zumutbar sein muss und er/sie nicht zu einer weiteren Hilfeleistung herangezogen werden kann. Im Zweifel wird auf jeden Fall die Rettung zu verständigen sein. Sollte in so einem Fall trotzdem für das Kind ein Schaden eintreten, ist ein/eine LehrerIn, der/die die ihm/ihr zumutbare Erste Hilfe geleistet hat, im Rahmen der Amtshaftung bei Schadensansprüchen abgesichert.
Medikamentenverabreichung: Die Verabreichung von Medikamenten durch LehrerInnen kann grundsätzlich nur auf freiwilliger Basis vorgenommen werden. Wenn ein/eine LehrerIn sich freiwillig dazu bereit erklärt, würde bei Eintritt eines Schadens die Amtshaftung greifen. Wenn sich nun ein/eine LehrerIn freiwillig bereit erklärt, Medikamente zu verabreichen, bedarf es eines schriftlichen Ersuchens der Eltern um Verabreichung des Medikaments (Nennung des konkreten Medikaments und Nennung des Namens des Lehrers/ der Lehrerin) einer ärztlichen Verschreibung mit genauer Dosierungsangabe Keinesfalls soll der/die LehrerIn selbst eine Diagnose erstellen und selbst Medikamente verteilen (Aspirin, Hustensaft, Bachblüten, …).