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SLÖ Burgenland

Lehrerlexikon - Lehrpflichtermäßigung aus gesundheitlichen Gründen

Eine Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung ist zulässig: aus gesundheitlichen Gründen, die in der Person des Landeslehrers liegen. Eine Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung aus gesundheitlichen Gründen hat nach § 13 Abs. 10a GG 1956 (XV6) eine Minderung der Bezüge auf 75 %, bei Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung auf ein höheres Ausmaß als 75 % eine entsprechende Minderung der Bezüge zur Folge. Die Gewährung einer Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung aus gesundheitlichen Gründen hat zur Folge, dass der Landeslehrer über das für ihn festgesetzte Ausmaß der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung hinaus nicht im Unterricht verwendet werden darf. Dies nicht zuletzt, um den Zweck dieser Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung – die Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit – nicht zu gefährden. Die Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung darf in diesem Fall nicht mehr als die Hälfte der Jahresnorm bzw. des Ausmaßes der Lehrverpflichtung betragen, wobei bei einer herabgesetzten Jahresnorm in einem solchen Fall die Unterrichtsverpflichtung mindestens 360 Jahresstunden zu betragen hat. Herabsetzungen bzw. Lehrpflichtermäßigungen aus diesem Grund sind nur im Gesamtausmaß von höchstens zwei Jahren zulässig.