Lehrerlexikon - LehrerInnenreserve
1. Pragmatisierte LehrerInnen sind entweder unmittelbar einer Schule oder der LehrerInnenreserve zuzuweisen (§ 19 Abs. 1 LDG). LehrerInnen für Volks-, neue Mittel-, Sonderschulen und Polytechnische Schulen können bei Bedarf ohne ihre Zustimmung längstens für vier Wochen einer anderen Art der allgemeinbildenden Pflichtschulen, als ihrer Ernennung entspricht, zugewiesen werden, sofern entsprechend lehrbefähigte LehrerInnen nicht zur Verfügung stehen. Die Verwendung in der LehrerInnenreserve darf ohne Zustimmung des pragmatisierten Lehrers/der Lehrerin zwei Jahre nicht überschreiten. Zeiten der LehrerInnenreserve gelten für die Gesamtdienstzeit (auch bei Versetzungen). Die Übernahme von ganzen Lehrverpflichtungen von abwesenden LehrerInnen wird nicht in die Zeit der Lehrerreserve eingerechnet, da es sich dabei um keinen „unregelmäßigen“ Dienst handelt. LehrerInnen der LehrerInnenreserve sind einer Stammschule, von dieser nach Bedarf anderen Schulen vorübergehend zuzuweisen. InhaberInnen einer schulfesten Stelle können nur mit ihrer Zustimmung länger als 3 Monate innerhalb eines Schuljahres vorübergehend einer anderen Schule zugewiesen werden (LDG § 21,4).
2. Vertragliche LehrerInnen Vertragslehrer/innen unterliegen nicht den oben angeführten Bestimmungen.
3. Sonstige Regelungen siehe § 22, 23 und 24 im LDG (Vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle der Verwaltung oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule, Verwendung an nicht öffentlichen Schulen, Mitverwendung an einer Schule im Ausland).