Lehrerlexikon - LehrerInnenkonferenzen
Bestimmungen des § 57 SchUG (Lehrerkonferenz)
Die Teilnahme an Lehrerkonferenzen ist Dienstpflicht (§ 51, Abs. 2 SchUG). Grundsätzlich wird unterschieden zwischen:
Schulkonferenz: Vorsitz: SchulleiterIn, TeilnehmerInnen: LehrerInnen einer Schule.
Klassenkonferenz: Vorsitz: Klassenvorstand, TeilnehmerInnen: LehrerInnen einer Klasse.
Konferenz zur Erreichung bestimmter Ziele z.B.: Konferenzen, betreffend den gemeinsamen Unterricht von Kindern ohne und mit SPF, Konferenzen der LehrerInnen für einen Unterrichtsgegenstand, usw. Vorsitz: die jeweils anwesende dienstälteste Lehrerin.
Lehrerkonferenzen mit besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung (Schwerpunkt): Vorsitz: FachkoordinatorIn, fehlt diese, so übernimmt die jeweils anwesende dienstälteste Lehrerin den Vorsitz Verpflichtung zur Durchführung von Konferenzen:
– Erfüllung der durch Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben oder zur
– Beratung gemeinsamer Fragen der Unterrichts- und Erziehungsarbeit oder zur beruflichen Fortbildung
Einberufung von Lehrerkonferenzen durch SchulleiterIn oder FachkoordinatorIn mit Zustimmung der Schulleiterin.
Verpflichtung zur Einberufung von Lehrerkonferenzen: Auf Verlangen durch ein Drittel der LehrerInnen.
Verpflichtung zur Beratung von Angelegenheiten: Auf Verlangen durch ein Drittel der LehrerInnen.
Beschlüsse von Lehrerkonferenzen: Anwesenheit zwei Drittel der Lehrerinnen erforderlich. Beschlüsse: Unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit: Die Vorsitzende entscheidet mit ihrer Stimme. Stimmübertragungen sind ungültig. Stimmenthaltungen sind außer im Fall der Befangenheit (gemäß § 7 Allgemeines Verwaltungsgesetz) unzulässig (siehe unten).
Über den Verlauf einer Lehrerkonferenz ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.
Befangenheit bei Lehrerinnen: (gem. § 7 AVG) liegt vor:
1. in Sachen, an denen sie selbst oder der andere Eheteil, ein Verwandter oder Verschwägerter in auf- oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind oder eine Person, die noch näher verwandt oder im gleichen Grade verschwägert ist, beteiligt sind
2. in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder, ihres Mündels oder Pflegebefohlenen
3. in den Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind
4. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen
Lehrerkonferenzen in ganztägigen Schulformen: Stimmrecht der ErzieherInnen hinsichtlich des Betreuungsteiles. Die Schulleiterin kann jederzeit den Vorsitz einer Klassenkonferenz oder einer Lehrerkonferenz übernehmen. Wenn die Schulleiterin ein Mitglied einer Klassen- oder Lehrerkonferenz ist, hat sie beschließende Stimme. Bei Stimmengleichheit hat die Schulleiterin das Entscheidungsrecht. An Schulen mit Klassenlehrersystem kommen die Aufgaben der Klassenkonferenz bzw. der Schulkonferenz zu.
§ 57, Abs.11 SchUG: Mitentscheidungsrecht der SchülerInnen und Erziehungsberechtigten bei Lehrerkonferenzen. In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit von Lehrerkonferenzen fallen und bei denen den Schülern/Schülerinnen und Erziehungsberechtigten ein Mitentscheidungsrecht zusteht, ist dieses Recht von den Vertretern der SchülerInnen bzw. Erziehungsberechtigten im Schulgemeinschaftsausschuss (§ 64) durch die Teilnahme an Beratungen und Abstimmungen in den Lehrerkonferenzen auszuüben. Die Einladung der Vertreter der SchülerInnen und der Erziehungsberechtigten zu einer Lehrerkonferenz hat rechtzeitig vor dem anberaumten Termin und nachweislich zu erfolgen.