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SLÖ Burgenland

Lehrerlexikon - Jahressechstel

Erhält ein/eine ArbeitnehmerIn von seinem/ ihrem Dienstgeber sonstige Bezüge (= 13., 14. Gehalt, Jubiläumszuwendungen, Belohnungen, …), so sind diese bis zu einem Betrag von € 620,– jährlich steuerfrei. Für die Berechnung der Steuer des sonstigen Bezuges sind vorerst die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen, sodann der Freibetrag von € 620,–. Der sich ergebende Restbetrag wird nun mit 6% versteuert. Die sonstigen Bezüge werden aber nicht unbegrenzt mit 6% versteuert, sondern es gibt eine Grenze, das sogenannte Jahressechstel (= ein Sechstel der innerhalb des Kalenderjahres bereits zugeflossenen und auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge). Sonstige Bezüge, die das Jahressechstel übersteigen, werden gemeinsam mit dem in diesem Monat ausbezahlten laufenden Gehalt versteuert.