Lehrerlexikon - Geldaushilfe A B C D E F G H I J K L M N O P R S T U V W Z Ist ein/eine LehrerIn unverschuldet in Notlage geraten oder liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann der Dienstgeber eine Geldaushilfe auf Antrag gewähren. Die Höhe ist Ermessenssache des Dienstgebers. Siehe „Bezugsvorschuss