Lehrerlexikon - Geburt eines Kindes
Vor der Geburt
1. Mit der Bekanntgabe der Schwangerschaft an die Schulleitung (ärztliches Zeugnis) werden die Schutzbestimmungen für gravide Lehrerinnen wirksam. Beginn des Kündigungs- und Entlassungsschutzes.
2. Meldung der Schwangerschaft mit Formblatt I und Bekanntgabe des voraussichtlichen Geburtstermins durch ein ärztliches Zeugnis sollte an den SSRfW bis spätestens 12 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin erfolgen. Siehe „Schwangerschaft, Meldung“, „Schutzfrist“.
3. Mutter-Kind-Pass ist bei praktischen Ärzten, Gynäkologen, Beratungsstellen, Ambulatorien und Gesundheitsämtern erhältlich. Untersuchungen unbedingt rechtzeitig durchführen lassen. Siehe „Mutter-Kind-Pass“.
4. Säuglingswäsche- oder Kleinkinderpaket kann beim Bezirksjugendamt mit Meldezettel und Mutter-Kind-Pass beantragt werden; dies ist ab dem 3. Schwangerschaftsmonat möglich. Auch Adoptivmütter haben Anspruch auf diese Sozialleistung. Bis zum 18. Lebensmonat des Kindes kann ein Antrag gestellt werden.
5. Vertraglich angestellte Lehrerinnen müssen für die Zeit der Schutzfrist bei der Gebietskrankenkasse um das Wochengeld ansuchen. Siehe „Wochengeld“.
6. Die Schutzfrist (von jeder Dienstleistung freigestellt) beginnt 8 Wochen vor dem vom Arzt/von der Ärztin errechneten Geburtstermin. Siehe „Bezüge nach dem Mutterschutzgesetz“.
7. Röteln: Sollte die Titerbestimmung (Grenzwert 1:32) ergeben, dass kein ausreichender Schutz durch Antikörper gegeben ist, hat die Dienstleistung an einer anderen Schule zu erfolgen. Siehe „Röteln“
Nach der Geburt
1. Geburtsurkunde (in mehrfacher Ausfertigung) vom Bezirksgericht, in dessen Bereich die Entbindungsstätte liegt, ausstellen lassen. Für LSR genügt Kopie mit Schulstempel.
2. Polizeiliche Meldung muss innerhalb von 3 Tagen nach der Geburt des Kindes beim Polizeiwachzimmer des Wohnbezirkes erfolgen.
3. Meldung der Geburt bei der Schulleitung mit Formblatt II und Geburtsurkunde. Mit dem Formblatt II (für Mütter) ist die Geburt des Kindes und die Dauer der Schutzfrist innerhalb der Schutzfrist dem LSR zu melden. Eine von der Schulleitung beglaubigte Abschrift der Geburtsurkunde(n), eine ärztliche Bestätigung über Frühgeburt oder Kaiserschnittentbindung ist beizulegen. Siehe „Schutzfrist“
4. Im unmittelbaren Anschluss an das Beschäftigungsverbot hat die Mutter die Möglichkeit, einen Urlaub gemäß § 15 Mutterschutzgesetz gegen Entfall der Bezüge bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Tag der Entbindung zu beanspruchen. Wird ein solcher Urlaub beansprucht, so erfolgt dies auf dem Formular der Geburtsmeldung (Formblatt II). Nach dem Elternkarenzurlaubsgesetz haben auch Väter Anspruch auf Karenzurlaub nach der Geburt des Kindes. Die Mutter muss in diesem Fall Anspruch auf Karenzurlaub haben oder selbstständig erwerbstätig und deshalb an der Betreuung des Kindes verhindert sein. Das Ansuchen um Karenzurlaub mit dem Formblatt III (für Väter) ist spätestens vier Wochen nach der Geburt des Kindes auf dem Dienstweg einzureichen. Der Karenzurlaub beginnt mit dem Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter nach der Geburt oder mit dem Ablauf des Karenzurlaubes der Mutter. Bei einem teilweisen Verzicht muss der Karenzurlaub der Mutter mindestens drei Monate betragen. Siehe „Schutzfrist“, „Meldung der Geburt“, „Mutterschafts-Karenzurlaub“, „Schwangerschaft“. Die Mutter kann zugunsten des Kindesvaters auf diesen Urlaub ganz oder teilweise verzichten. Bei einem teilweisen Verzicht muss der Karenzurlaub jedoch mindestens drei Monate betragen. Ein nochmaliger Wechsel ist nicht möglich. Nimmt der Kindesvater den Urlaub in Anspruch, so muss er die Bestätigung des Dienstgebers der Mutter mit Beginn und Ende ihres Karenzurlaubes bzw. ihres Verzichtes beilegen.
Adoptiv- oder Pflegemütter geben die Absicht bekannt, ein Kind an Kindes Statt anzunehmen oder in unentgeltliche Pflege zu nehmen. In beiden Fällen muss mit der Mitteilung das Verlangen auf Gewährung eines Karenzurlaubes verbunden sein.
5. Antrag auf Gewährung oder Änderung der Kinderzulage auf dem Dienstweg. Siehe ER 402 – Neuregelung/Kinderzulage.
6. Ansuchen um eine einmalige Geldaushilfe aus Anlass der Geburt eines Kindes. Siehe „Geldaushilfe aus Anlass der Geburt“.
7. Antrag auf Auszahlung des 1. Teilbetrags der Geburtenbeihilfe beim Finanzamt.
8. Ansuchen um Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag beim Wohnsitzfinanzamt. Siehe „Kinderbetreuungsgeld“.
9. Antrag auf Auszahlung der einmaligen Leistung „Wochengeld“ für pragmatisierte Lehrerinnen an die BVA stellen (Formular).
10. VertragslehrerInnen suchen bei Beginn des Mutterschafts- bzw. Elternkarenzurlaubes um das Karenzurlaubsgeld bei ihrem Arbeitsamt an. Pragmatisierte LehrerInnen erhalten dieses automatisch bei Beginn des Mutterschafts- bzw. Elternkarenzurlaubs angewiesen. Unterlagen dafür sind nur für das erhöhte Karenzurlaubsgeld vorzulegen. Siehe „Karenzurlaubsgeld“.
11. Wird im Anschluss an den Mutterschafts- bzw. Elternkarenzurlaub aus familiären Gründen ein Karenzurlaub (gegen Entfall der Bezüge) benötigt, so ist um diesen noch während des Mutterschafts- bzw. Elternkarenzulaubes anzusuchen (2 Monate vor Beginn). Siehe „Karenzurlaub“. 12. VertragslehrerInnen, die alleinstehend sind und ihren Beruf nicht ausüben können, weil sie keine Unterbringungsmöglichkeit für ihr Kind haben, erhalten auf Antrag beim Arbeitsamt Notstandshilfe für die Dauer bis zum 3. Lebensjahr des Kindes ausbezahlt. Sondernotstandshilfe wird nur Frauen im Anschluss an den Karenzurlaub gewährt.
13. Während des Karenzurlaubs kann der Ehemann/die Ehefrau um den Alleinverdienerabsetzbetrag ansuchen. Siehe „Alleinverdienerabsetzbetrag“. 14. Der Mutterschafts-Karenzurlaub und Elternkarenzurlaub wird für die Vorrückung in höhere Bezüge zur Gänze angerechnet.
15. Der Karenzurlaub (bis zum Schuleintritt des Kindes) gegen Entfall der Bezüge wird nur zur Hälfte angerechnet. Siehe „Dienstantritt“.
16. Pragmatisierte LehrerInnen können nach der Schutzfrist statt um Karenzurlaub um Herabsetzung ihrer Lehrverpflichtung (Wochendienstzeit) auf die Hälfte ansuchen (ausgenommen SchulleiterInnen). Siehe „Teilzeitbeschäftigung“, „Meldung der Schwangerschaft“, „Schwangerschaft, Meldung“.