Lehrerlexikon - Gangaufsicht
Grundsätzlich hat der/die LehrerIn nach der jeweiligen Diensteinteilung die SchülerInnen in der Schule 15 Minuten vor Beginn des Unterrichts, in den Unterrichtspausen – ausgenommen die bei geteiltem Unterricht zwischen dem Vor- und Nachmittagsunterricht liegende Zeit, unmittelbar nach Beendigung des Unterrichts beim Verlassen der Schule zu beaufsichtigen (§ 51 Abs. 3 SchUG)
Volksschule, Sonderschule: Grundsätzlich sind auch in der Volksschule und Sonderschule Gangaufsichten nicht ausgeschlossen, wenn der Aufsichtspflicht entsprochen werden kann. Ansonsten: Klassenaufsicht in den Pausen durch den/die unterrichtende/n LehrerIn. Dies gilt auch für Lehrerinnen für Werkerziehung, ReligionslehrerInnen und alle anderen LehrerInnen.
Neue Mittelschule, Polytechnische Schule: Der Gangaufsichtsplan regelt die Aufsichtsführung in den Pausen. Eine entsprechende Diensteinteilung hat jeweils der/die SchulleiterIn zu treffen. Siehe „Aufsichtspflicht“.