Lehrerlexikon - Freiwillige Prüfung
Für alle Schülerinnen besteht – außer in der ersten bis vierten Schulstufe (Volksschule) – die Möglichkeit, sich selbst (in jedem Pflichtgegenstand einmal pro Semester) zu einer mündlichen Prüfung bzw. – etwa in Leibesübungen oder Bildnerischer Erziehung – zu einer praktischen Prüfung anzumelden, um ein „Nicht genügend“ abzuwenden. Die Anmeldung zur Prüfung muss aber so zeitgerecht erfolgen, dass die Durchführung der Prüfung noch möglich ist. § 5 Abs. 2 und 11 LB-VO, § 9 Abs. 2 LB-VO