Lehrerlexikon - Familienbeihilfe
Ausbezahlung der Familienbeihilfe alle 2 Monate direkt über das Finanzamt.
a) Voraussetzung für den Bezug: Haushaltszugehörigkeit; im Streitfall jenem Elternteil auszuzahlen, der das Kind überwiegend pflegt. Ausnahme: Hinaufsetzung bis zum 27.Lebensjahr, wenn sich Kinder in Berufsausbildung befinden und den Präsenz- oder Zivildienst geleistet haben. Die Schuldauer bzw. Studiendauer darf aber nur im zulässigen Ausmaß überschritten werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe fällt weg, wenn das eigene Einkommen von Kindern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nach dem ASVG übersteigt. Für Kinder, die ständig im Ausland leben, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe (Ausnahme: Zwischenstaatliche Abkommen).
b) Höhe der Familienbeihilfe: (siehe auch Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen) Mindestalter (Jahre) monatliche Familienbeihilfe behinderte Kinder 0-3 € 105,4 € 243,7 3-10 € 112,7 € 251,0 10-19 € 130,9 € 269,4 19-26 € 152,7 € 291,0.
Mit der Familienbeihilfe wird der Kinderabsetzbetrag ausbezahlt – einheitlich für jedes Kind € 50,90 monatlich (siehe auch Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen) Hier kann man online diese Beträge ausrechnen lassen.