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SLÖ Burgenland

Lehrerlexikon - Entlassung von SchülerInnen nach dem Unterricht bzw. nach Schulveranstaltungen

Entlassung von SchülerInnen nach dem Unterricht bzw. nach Schulveranstaltungen (Auszug aus dem „Aufsichtserlass“, Verordnungsblatt des BMBWK vom 1. 10. 1997, Nr. 109, ER: 210)

„Wenn anschließend an einen in der Schule stattfindenden Unterricht Unterrichtsstunden, Schulveranstaltungen oder schulbezogene Veranstaltungen an einem anderen Ort als in der Schule (disloziert) stattfinden, so sind die SchülerInnen unter Aufsicht eines Lehrers/einer Lehrerin an diesen Ort und zurückzuführen. SchülerInnen ab der 9. Schulstufe können, wenn es ihre körperliche und geistige Reife zulässt, auch ohne Aufsicht an den betreffenden Ort und zurückgeschickt werden. Findet ein solcher Unterricht, eine Schulveranstaltung oder schulbezogene Veranstaltung in der letzten Unterrichtsstunde statt, so können alle oder einzelne SchülerInnen, auch wenn sie noch nicht die 9. Schulstufe besuchen, gleich vom Ort dieses Unterrichts, der Schulveranstaltung oder schulbezogenen Veranstaltung nach Hause geschickt werden, wenn dies zweckmäßig erscheint (so z.B., wenn der Unterricht, die Schulveranstaltung, die schulbezogene Veranstaltung in der Nähe der Wohnung des/der Schülers/der Schülerin stattfindet, der Rückweg in die Schule einen Umweg bedeuten würde, der/die SchülerIn mit der Umgebung gut vertraut ist und damit kein zusätzliches Sicherheitsrisiko für den/die SchülerIn entsteht) und die Erziehungsberechtigten von SchülerInnen, die die 9. Schulstufe noch nicht besuchen, sich einverstanden erklärt haben.

Findet der Unterricht, die Schulveranstaltung oder schulbezogene Veranstaltung an einem anderen Ort als in der Schule in der ersten Unterrichtsstunde (Vormittagsunterricht oder Nachmittagsunterricht) statt, so kann, wenn dies zweckmäßig und für die Erziehungsberechtigten zumutbar erscheint, ein anderer Treffpunkt als die Schule bestimmt werden. Hievon sind die Erziehungsberechtigten rechtzeitig zu verständigen.“ Um den praktischen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, wurde vereinbart, dass SchülerInnen auf dem Rückweg den Klassenverband aufgrund einer schriftlichen Erklärung der Erziehungsberechtigten verlassen dürfen.

Zur rechtlichen Absicherung der LehrerInnen wird weiters empfohlen: Die unterschriebene Einverständniserklärung aufzuheben, die grundsätzliche Sorgepflicht des Lehrers/der Lehrerin für die SchülerInnen bleibt aufrecht. Das bedeutet, dass ein Kind trotz Einverständniserklärung der Eltern zur Schule zurückzuführen ist, wenn es sich z.B. im Verlauf der Schulveranstaltung verletzt hat und eine weitere Betreuung erforderlich ist. Der/die LehrerIn muss gemäß den Bestimmungen des entsprechenden Erlasses auf jeden Fall zur Schule zurückkehren.

Für den Bereich der Sonderschule ist für die Entscheidung über die vorzeitige Entlassung die geistige und persönliche Reife der SchülerInnen in besonderem Maße zu beachten.

NEU: Der/Die SchulleiterIn hat, wenn dies aus didaktischen oder anderen wichtigen Gründen (z.B. bei Verhinderung eines Lehrers/einer Lehrerin) erforderlich ist, vorübergehende Änderungen des Stundenplanes anzuordnen (Stundentausch, Fachsupplierung, Supplierung, Entfall von Unterrichtsstunden). Anmerkung: Die in Klammer aufgelisteten Möglichkeiten müssen nicht unbedingt in der Reihenfolge der Auflistung zur Anwendung kommen, obwohl die Reihenfolge dennoch eine gewisse Gewichtung verdeutlichen soll. Es kann vielmehr zweckmäßig sein, den Entfall von Unterrichtsstunden anzuordnen, wenn keine Fachsupplierung oder Stundentausch möglich ist. Die SchülerInnen sind von jeder Änderung des Stundenplanes rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Wenn der Entfall von Unterrichtsstunden vom Schulleiter/von der Schulleiterin angeordnet werden muss, hat er/sie für die Beaufsichtigung der SchülerInnen bis zum stundenplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsende zu sorgen, soweit eine Gefährdung der SchülerInnen durch ein vorzeitiges Unterrichtsende zu befürchten ist.