Lehrerlexikon - Entlassung von SchülerInnen nach disloziertem Unterricht bzw. nach Schulveranstaltungen
Findet dislozierter Unterricht (= Unterricht außerhalb des Schulgeländes) in der letzten Unterrichtsstunde statt, können die Schüler/innen unter folgenden Voraussetzungen gleich vom Ort des Unterrichts entlassen werden:
Schüler/innen ab der 7. Schulstufe
Unterrichtsort ist in der Nähe der Wohnung der Schüler/innen
Rückweg zur Schule wäre ein Umweg
Schüler/innen sind mit der Umgebung vertraut
Keine zusätzlichen Sicherheitsrisiken
Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten
Um den praktischen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, wurde vereinbart, dass Schüler/innen auf dem Rückweg den Klassenverband auch aufgrund einer schriftlichen Erklärung der Erziehungsberechtigten verlassen dürfen.
Findet dislozierter Unterricht in der ersten Unterrichtsstunde (Vormittagsunterricht oder Nachmittagsunterricht) statt, so kann, wenn dies zweckmäßig und für die Erziehungsberechtigten zumutbar erscheint, ein anderer Treffpunkt als die Schule bestimmt werden. Hie von sind die Erziehungsberechtigten rechtzeitig zu verständigen.
Diese Regeln gelten auch bei Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen.
Zur rechtlichen Absicherung der LehrerInnen wird empfohlen:
Die unterschriebene Einverständniserklärung ist aufzuheben.
Die grundsätzliche Sorgepflicht der LehrerInnen für die Schüler/innen bleibt aufrecht. Das bedeutet, dass ein Kind trotz Einverständniserklärung der Eltern zur Schule zurückzuführen ist, wenn es sich z.B. im Verlauf der Schulveranstaltung verletzt hat und eine weitere Betreuung erforderlich ist.
Für den Bereich der Sonderschule ist für die Entscheidung über die vorzeitige Entlassung die geistige und persönliche Reife der Schüler/innen in besonderem Maße zu beachten.