Lehrerlexikon - Disziplinarrecht
Einleitung: Ein/Eine LehrerIn darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach Kenntniserlangung oder nicht innerhalb von drei Jahren nach Begehung der Dienstpflichtverletzung eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde. Hemmung dieser Fristen durch strafgerichtliches Verfahren. Grundsätzlich soll keine Doppelbestrafung erfolgen.
Disziplinarstrafen: Verweis, Geldbuße bis zu einem halben Monatsbezug (ohne Kinderzulage), Geldbuße bis zu 5 Monatsbezügen (ohne Kinderzulage), Entlassung. Der Verlust der schulfesten Stelle kann in einem Erkenntnis des Schuldspruches ausgesprochen werden.
Disziplinarverfügungen: Verweis, Geldbuße bis zur Höhe von 10 % des Monatsbezuges (ohne Kinderzulage).