Lehrerlexikon - Dienstzulagen
Die Anspruchsberechtigung und die Höhe der für die pragmatisierten LehrerInnen in Frage kommenden Dienstzulagen sind in den §§ 56 bis 60 des Gehaltsgesetzes enthalten (VertragslehrerInnen: VBG). Die Dienstzulagen können ruhegenussfähig sein – dann ist ein Pensionsbeitrag zu bezahlen, teilweise ruhegenussfähig sein – abhängig von der Dauer des Bezugs oder überhaupt nicht ruhegenussfähig sein – in diesem Fall wird auch kein Pensionsbeitrag eingehoben (z.B. Hauptschulzulage für L2a1) Die Dienstzulagen der VertragslehrerInnen sind um 5 % höher als die der pragmatisch angestellten LehrerInnen, da andere Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind. Ruhegenussfähige Dienstzulagen werden bei der Berechnung des Ruhegenusses berücksichtigt.
Dienstzulage für SchülerberaterIn an einer NMS bzw. an einer Polytechnischen Schule: Dem/Der LehrerIn, der/die als SchülerberaterIn verwendet wird, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die Dienstzulage gebührt nur einem/einer LehrerIn. Je NMS und PTS darf nur ein/eine LehrerIn als SchülerberaterIn verwendet werden. Dienstzulage für SchülerberaterIn an einer Sonderschule: Dem/Der LehrerIn, der/die als SchülerberaterIn an einer Sonderschule mit mindestens 2 Klassen der 5. bis 9. Schulstufe verwendet wird, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die Dienstzulage gebührt nur einem/einer LehrerIn. Je Sonderschule darf nur ein/eine LehrerIn als SchülerberaterIn verwendet werden.
Dienstzulage für LehrerInnen der Verwendungsgruppe L2a1: Lehrer/innen, die an neuen Mittel-, Sonderschulen oder Polytechnischen Schulen verwendet werden, erhalten eine Zulage, die nicht ruhegenussfähig ist.
Dienstalterszulage (DAZ): Sie gebührt LehrerInnen, die vier Jahre in der 17. Gehaltsstufe verbracht haben und beträgt eineinhalb Vorrückungsbeträge. Sie ist ruhegenussfähig.
Dienstzulagen für die Dauer einer bestimmten Verwendung: Abteilungsunterricht an Sonderschulen, BesuchsschullehrerInnenzulage, Zulage für den leistungsdifferenzierten Unterricht an NMS und Polytechnischen Schulen. Diese Dienstzulagen sind ruhegenussfähig, wenn in den letzten drei Jahren vor der Versetzung in den Ruhestand Anspruch auf die Dienstzulage bestand oder die betreffende Dienstzulage durch insgesamt mindestens zehn Jahre – davon jedenfalls während des letzten Jahres vor der Versetzung in den Ruhestand – bezogen wurde.
Dienstzulagen für Lehrerinnen für Werkerziehung, FremdsprachenlehrerInnen: Je nach Einstufung in L3 oder L2b1 erhalten sie eine Dienstzulage bei Verwendung an Neuen Mittel-, Sonderschulen bzw. Polytechnischen Schulen. Bei Dienstverhinderung bis zu einem Monat bleibt der Zulagenanspruch aufrecht. Bei einer länger als einen Monat dauernden Dienstverhinderung hat ein/eine andere/r LehrerIn Anspruch auf die Zulage (pragmatisierte LehrerInnen ab nächstfolgendem Monatsersten, vertragliche LehrerInnen ab nächstfolgendem 15. eines Monats). Sobald feststeht, dass die Verhinderung mindestens zwei Monate dauert, ist die Dienstzulage einzustellen.
Die Dienstzulagen für I L-VertragslehrerInnen richten sich nach den oben angeführten Kriterien. Für II L-VertragslehrerInnen sind die Zulagen taxativ aufgezählt (§ 44a,b VBG).
Dienstzulage für Schulleiterinnen: Die Dienstzulage richtet sich nach der Anzahl der Klassen, der entsprechenden Gehaltstufe bzw. nach der Dauer der Schulleiterfunktion. Die Dienstzulage ist ruhegenussfähig. Erhöhung der Leiterzulage: nach 8 Jahren um 15 % nach 12 Jahren um 25 % nach 16 Jahren um 40 % an Neuen Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen: Bei mehr als 16 Klassen um 7,5 % bei mehr als 20 Klassen um 15 %. LeiterIn eines SPZ: Je 10 betreute Kinder mit SPF in der allgemeinbildenden Pflichtschule (APS) zählen für die Leiterzulage als eine Klasse.