Lehrerlexikon - Dienstweg
Alle Ansuchen und Meldungen an die Dienstbehörde müssen auf dem Dienstweg eingebracht werden. Ein auf dem Dienstweg eingebrachtes Schreiben wird vom/von der SchulleiterIn protokolliert (Nachweis bei Fristversäumnis oder Verlust). Es besteht die Verpflichtung zur Weitergabe von Ansuchen und Meldungen. Der/Die LehrerIn kann auch verlangen, dass ein Schriftstück verschlossen weitergegeben wird.
Dienstweg – Tätigkeit:
LehrerIn: Verfasst das Ansuchen bzw. die Meldung.
SchulleiterIn: Prüfung der richtigen Form und der Vollständigkeit der Beilagen; bei Ansuchen eventuell erforderliche Stellungnahme; Protokollierung mit Datum.
PflichtschulinspektorIn: Bei Entscheidungen im eigenen Wirkungsbereich – keine Weiterleitung. Weiterleitung mit evtl. Stellungnahme, Protokollierung mit Datum.
LSR/BGLD Landesregierung: Entscheidungen in Berufungsverfahren gegen Bescheide des LSR
Bundesministerium für Unterricht: Alle Fälle, die die Kompetenz des LSR überschreiten, werden dem BMUF übermittelt.
Der Dienstweg nimmt natürlich einige Tage in Anspruch. Wenn Sie daher ein Ansuchen bis zu einem bestimmten Termin abzugeben haben, übergeben Sie dieses rechtzeitig Ihrem/Ihrer SchulleiterIn. Dies gilt vor allem für jene Ansuchen, die sich besoldungsmäßig (z.B. Kinderzulage), oder auf entsprechende Dienstfreistellungen (z.B. Teilnahme an LehrerInnen – Fortbildungsveranstaltungen) auswirken.