Suche
SLÖ Burgenland

Lehrerlexikon - Dienststellenversammlung

Der Dienststellenausschuss kann die Lehrer/innen seines Dienststellenbereichs (Inspektionsbezirk) im Bedarfsfall zu einer Dienststellenversammlung einladen. Eine Dienststellenversammlung ist binnen zwei Wochen auch einzuberufen, wenn mehr als ein Drittel der LehrerInnen oder ein Drittel der Mitglieder des Dienststellenausschusses, jedoch mindestens zwei Mitglieder, unter Angabe des Grundes die Einberufung verlangen (§ 6 Abs. 2 PVG). Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Lehrer/innen erforderlich (oder Wartezeit von einer halben Stunde). Die einfache Mehrheit entscheidet.

Aufgaben einer Dienststellenversammlung: Behandlung von Berichten des Dienststellenausschusses und Beschlussfassung über die Enthebung des Dienststellenausschusses (2/3 Mehrheit erforderlich). Resolutionen der Dienststellenversammlung dürfen nur an den Dienststellenausschuss, nicht aber unmittelbar an den/die LeiterIn der Dienststelle oder den Zentralausschuss gerichtet werden.