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Lehrerlexikon - Dienststellenausschuss (DA)

Dienststellenausschuss (DA) Generalklausel: Die Personalvertretung hat dafür einzutreten, dass geltende Gesetze, Verordnungen und Erlässe eingehalten und durchgeführt werden (§ 2 Abs. 1 PVG). Die Personalvertretung ist nach Maßgabe des Personalvertretungsgesetzes berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der LehrerInnen zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, dass die zugunsten der LehrerInnen geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden.

Die bei den Personalvertretungswahlen gewählten LehrervertreterInnen eines Bezirkes bilden den Dienststellenausschuss. Der Dienststellenausschuss hat die Aufgaben der Personalvertretung im Bereich des Bezirkes zu erfüllen. Der Dienststellenausschuss hat Mitwirkungsrechte (§ 9 Abs. 1 PVG): Dienstnehmerschutz, Pragmatisierung, Aus- oder Fortbildung, Gesundheit der Bediensteten, Vorschüsse, Aushilfen, Belohnungen, Sonderurlaub, Mehrdienstleistungen, Auflösung des Dienstverhältnisses, Versetzung in den Ruhestand, Untersagung einer Nebenbeschäftigung, Ersatz von Übergenüssen bzw. Schadenersatz.

Mit dem Dienststellenausschuss ist das Einvernehmen herzustellen (§ 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 PVG): Allgemeine Personalangelegenheiten, Erstellung und Änderung des Dienstplanes und der Diensteinteilung (Lehrfächerverteilung Stundenplan und Jahresnorm).

Dem Dienststellenausschuss ist schriftlich mitzuteilen (§ 9 Abs. 3 PVG): Dienstzuteilungen, Versetzungen, Erstattung einer Disziplinaranzeige, Ausschreibungen, gewährte Belohnungen u.a.m.

Dem Dienststellenausschuss obliegt weiters: Anregungen geben, Vorschläge erstatten, Vertretung in Einzelpersonalangelegenheiten, Besichtigung von Dienststellen u. a. m.

Maßnahmen (§ 9 Abs. 2 PVG): „Maßnahmen hinsichtlich derer mit dem Dienststellenausschuss das Einvernehmen herzustellen ist, sind spätestens zwei Wochen vor ihrer beabsichtigten Durchführung dem DA nachweislich zur Kenntnis zu bringen …“.

DA – Einvernehmen: (§ 10 Abs. 2 PVG) „Das Einvernehmen ist hergestellt, wenn der DA zu geplanten Maßnahmen die ausdrückliche Zustimmung gibt oder sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der geplanten Maßnahme nicht äußert. Der DA kann … Einwendungen und allenfalls Gegenvorschläge machen. Die Einwendungen und Gegenvorschläge sind zu begründen.“

Anträge des DA: (§ 10 Abs. 4 PVG) „Der Dienststellenleiter hat sich auf Verlangen des DA mit diesem über Anträge, Anregungen und Vorschläge dieses Ausschusses zu beraten. Einem solchen Verlangen ist binnen zwei Wochen Rechnung zu tragen.“