Lehrerlexikon - Dienstauftrag
Dienstaufträge (§ 61 Abs. 4, Z. 3 GG) bewirken, dass die dadurch entfallenen Unterrichtsstunden als erbracht gewertet werden. Sie führen daher zu keiner Verminderung oder Einstellung von Mehrdienstleistungen. Auch im Hinblick auf die Vergütung von Supplierstunden gelten diese entfallenen Unterrichtsstunden als erbracht. Dienstaufträge im o.a. Sinn können nur für Leistungen erteilt werden, die weder zu den lehramtlichen Pflichten noch zum Bereich der Fort- oder Weiterbildung gezählt werden.
Als Dienstaufträge wurden vereinbart:
Koordinationsveranstaltungen des Jugendrotkreuzes (einmal/Jahr), (ER 201, Zl 1 000.002/10/97)
Teilnahme am strukturierten Interview
Teilnahme an der sonderpädagogischen Förderkommission
Teilnahme des/der KlassenlehrerIn, PsychagogIn, BeratungslehrerIn, StützlehrerIn und SprachheillehrerIn an Teambesprechungen im Rahmen einer Krisenintervention
Begleitung eines/einer verletzten SchülerIn ins Spital
Standortübergreifende Besprechungen, die der Koordination und Reflexion pädagogischer Sachverhalte dienen und im Interesse der Schulbehörde einberufen werden
ReferentInnentätigkeit auf Ersuchen der Dienstbehörde, wenn dafür keine Abgeltung gewährt wird
Teilnahme an Externistenprüfungen
Teilnahme des/der LeitervertreterIn an Leitersitzungen
Abwesenheit des/der LeitervertreterIn vom Unterricht in Krisenfällen
Besprechung mit LSI, PSI oder Rechtsabteilung/LSR aufgrund einer Einladung der Schulbehörde
Amtsärztliche Untersuchungstermine
Mitwirkung im ZWA, DWA und Wahlhandlungen anlässlich von PV-Wahlen
Tätigkeit im Rahmen der Sonderformen von Hauptschulen (z.B. an SHS: KampfrichterInnentätigkeit)
Mitwirkung an Eignungsprüfungen (SHS, MHS).