Lehrerlexikon - Betrauung mit der Schulleitung
Die Betrauung eines/einer LandeslehrerIn mit der Leitung einer Schule gem. § 27 Abs. 2 LDG ist durch die/den zuständige/n PflichtschulinspektorIn nach zweimonatiger Verhinderung des/der SchulleiterIn beim LSR zu beantragen, wenn zu diesem Zeitpunkt das Ende der Verhinderung nicht innerhalb eines weiteren Monats mit Sicherheit zu erwarten ist. Sie ist unverzüglich zu beantragen, wenn zu erwarten ist, dass die Verhinderung des/der LeiterIn länger als drei Monate dauern wird oder wenn die Leiterstelle frei geworden ist. Eine tatsächlich erfolgte Betrauung bleibt so lange aufrecht, bis sie widerrufen wird. Die/Der betraute LeiterIn erhält eine Dienstzulage in der Höhe der Leiterzulage. Während der Betrauung ist es ohne rechtliche Bedeutung, ob ein/eine LehrerIn krankheitshalber seine/ihre Dienstpflichten nicht erfüllen kann. Die Einstellung der Leiterzulage für eine/n erkrankte/n betraute/n LehrerIn ist daher nicht möglich. Siehe „Leitervertretung“.