Lehrerlexikon - Berufung
Sie ist ein ordentliches Rechtsmittel gegen Bescheide, die nach dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz erlassen wurden. Berufungen sind aber auch im Leistungsfeststellungs- und Disziplinarverfahren möglich. Im Dienstrechtsverfahren haben Berufungen keine aufschiebende Wirkung, sofern nicht in Gesetzen oder Verordnungen die aufschiebende Wirkung anerkannt oder durch den Bescheid die aufschiebende Wirkung ausgesprochen wird.
Die Berufungsfrist beträgt 14 Tage. Die Berufung ist schriftlich oder elektronisch bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Berufung hat einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Kopf der Berufung: siehe „Ansuchen“. Verfügungen einer Gebietskörperschaft gegenüber Vertragslehrern/Vertragslehrerinnen sind privatrechtliche Willenserklärungen. Gegen Rechtshandlungen des Dienstgebers stehen dem/der Vertragslehrer/in die Arbeitsgerichte zur Verfügung. Gegen Bescheide der letzten Instanz kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Berufung bei Versetzung gemäß § 19 Abs. 6 LDG: Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen. Eine Berufung gegen diesen Bescheid hat aufschiebende Wirkung. Um bei einer Berufung in diesem Falle erfolgreich zu sein, sind bereits gegen die beabsichtigte Maßnahme (§ 19 Abs. 5 LDG) binnen zwei Wochen schriftlich Einwendungen zu erheben. In einem Versetzungsbescheid kann die aufschiebende Wirkung, wenn die sofortige Zuweisung des Lehrers/der Lehrerin aus Gründen der Aufrechterhaltung des Unterrichtes notwendig ist, im Bescheid ausgeschlossen werden. Über die Berufung gegen einen solchen Bescheid ist binnen vier Wochen zu entscheiden. Siehe „Bescheid“, „Beschwerde“.