Lehrerlexikon - Befristetes Dienstverhältnis – VertragslehrerInnen
Die Zeiträume einer Verwendung als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L dürfen 7 Jahre nicht übersteigen. II L-Verträge müssen jeweils nach Zeitablauf erneuert werden. II L-Verträge, die im Juni enden, werden mit einem „Teiler 10“ ausgestattet. Das Entgelt für die Jahreswochenstunden wird nicht in zwölf, sondern nur in zehn Teilen ausbezahlt. Der Teilbetrag ist demnach höher gegenüber dem „Teiler 12“. Bei einem „Teiler 10“ ist die Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes in den Monaten Juli und August möglich.
Die Kündigungsfrist beträgt für den Dienstgeber bzw. den/die VertragslehrerIn einen Monat. Das Dienstverhältnis hat mit dem Ende eines Kalendermonates zu enden.