Lehrerlexikon - Befangenheit
LehrerInnen können ihre Befangenheit erklären, wenn sie in Sachen, an denen sie selbst, der andere Eheteil, ein Verwandter oder Verschwägerter in auf- oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind oder eine Person, die näher verwandt oder im gleichen Grade verschwägert ist, oder in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder, ihres Mündels oder Pflegebefohlenen beteiligt, in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigter einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen, in Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides in unterer Instanz mitgewirkt haben.
Siehe auch §34 LDG: Wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, hat auch der befangene Landeslehrer die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen.