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SLÖ Burgenland

Lehrerlexikon - Arbeitnehmerveranlagung

Die Arbeitnehmerveranlagung wird üblicherweise als Jahresausgleich bezeichnet. Pflichtveranlagung für Lohnsteuerpflichtige besteht, wenn im Kalenderjahr

– andere Einkünfte bezogen wurden, die € 8.720,- übersteigen
– zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehr lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen wurden
– Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung zugeflossen sind
– Zufluss von Gebühren nach dem Heeresgebührengesetz erfolgt ist
– in einem Freibetragsbescheid berücksichtigte besondere Verhältnisse (Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen) nicht in ausgewiesener Höhe zustehen
– der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen

Die Frist für den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung beträgt fünf Jahre. So endet sie z. B. für 2014 mit dem 31. 12. 2019. Nähere Details entnehmen Sie dem jeweiligen Steuerbuch des Finanzministeriums unter www.bmf.gv.at