Lehrerlexikon - Apotheke
Gemäß der Schulveranstaltungsverordnung muss eine Erste-Hilfe-Leistung jederzeit – auch bei Schulveranstaltungen – gewährleistet sein. Notwendige Ergänzungen der Apotheke sind über das Pauschaliengeld zu beschaffen und abzurechnen. Wenn ein Lehrer/ eine Lehrerin die Instandhaltung der Schulapotheke übernimmt, sind dafür erforderliche Stunden in den Bereich 3 der Jahresnorm einzurechnen. Eine Aufstellung über die Ausstattung der Schulapotheke ist in der Beilage des Erlasses angeführt.