Lehrerlexikon - Amtshaftung
Amtshaftung § 1 – 5 Amtshaftungsgesetz (Lehrerin beschädigt z.B. die Brille einer Schülerin) Der Bund, die Länder und die Gemeinden haften nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben. Dem Geschädigten haftet das Organ nicht. Der Schaden ist nur in Geld zu ersetzen. Es kann daher kein Schadenersatz von Lehrerinnen durch den Geschädigten (z.B. Eltern) verlangt werden. Schadenersatzansprüche sind daher grundsätzlich abzuwehren und an den Bund, an den Landesschulrat oder an die Gemeinde zu richten. Ein Rückersatz von der Lehrerin kann durch den Dienstgeber grundsätzlich nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz verlangt werden.
Organhaftpflichtgesetz (Lehrerin beschädigt z.B. den Overhead-Projektor). Personen, die als Organe des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde handeln, haften nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen, den sie dem Rechtsträger, als dessen Organe sie gehandelt haben, in Vollziehung der Gesetze durch ein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten unmittelbar zugefügt haben. Der Schaden ist nur in Geld zu ersetzen. Keine Rückersatzforderung kann bei Handlungen gestellt werden, die auf einer entschuldbaren Fehlleistung beruhen oder auf Weisung eines Vorgesetzten erfolgen. Bei leichter Fahrlässigkeit (Versehen) kann das Gericht den Ersatz mäßigen bzw. ganz erlassen. Die Unfallversicherung (AUVA) haftet im Rahmen der Schülerunfallversicherung.