Lehrerlexikon - Abfertigung
Abfertigung Abfertigung für pragmatisierte Lehrerinnen (§ 26 GG) Abfertigung für Vertragslehrerinnen (VBG § 35, 49)
1. Pragmatisierte Lehrerinnen und Vertragslehrerinnen haben Anspruch auf Abfertigung, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach der Eheschließung oder innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt eines Kindes oder – eines eigenen Kindes statt angenommen Kindes, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder – Spätestens drei Monate nach Ablauf eines Mutterschutz- bzw. Elternkarenzurlaubs ihren vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären oder – während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutz- bzw. Elternkarenzurlaubsgesetz kündigen. Die Abfertigung kann nur jeweils ein Ehepartner geltend machen.
Vertragslehrerinnen Anspruch auf Abfertigung, wenn der Vertragslehrer das 65. Lebensjahr, die Vertragslehrerin das 60. Lebensjahr vollendet hat und das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre gedauert hat. Wird das Dienstverhältnis durch den Tod gelöst, so tritt an die Stelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag in halber Höhe. Dieser gebührt nur den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Sind solche nicht vorhanden, so kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder teilweise jenen Personen gewährt werden, die erwiesenermaßen die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder den Verstorbenen in seiner letzten Krankheit vor dem Tod gepflegt haben.
2. Die Höhe beträgt bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 3 Jahren das Zweifache 15 Jahren das Sechsfache 5 Jahren das Dreifache 20 Jahren das Neunfache 10 Jahren das Vierfache 25 Jahren das Zwölffache des Monatsbezuges.
3. Bei Wiederaufnahme eines Dienstverhältnisses zu einer inländischen Gebietskörperschaft ist die Abfertigung innerhalb von sechs Monaten zurückzuerstatten.
4. Keine Abfertigung gebührt, wenn – das Dienstverhältnis während der Probezeit gelöst wird, – bei freiwilligem Austritt (Ausnahme siehe Punkt 1), – Entlassung durch ein Disziplinarerkenntnis, – Ausscheiden kraft Gesetzes oder durch Tod.
5. Die Höhe richtet sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses. Bei 3 Jahren das Zweifache 15 Jahren das Sechsfache 5 Jahren das Dreifache 20 Jahren das Neunfache 10 Jahren das Vierfache 25 Jahren das Zwölffache des Monatsbezuges.
NEU ! Für alle nach dem 1.1.2003 in den Dienst tretenden Vertragslehrer gilt das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz (BMVG) (= Abfertigung neu) Ab dem 2. Beschäftigungsmonat zahlt der Dienstgeber 1,53 % des monatlichen Entgelts in eine Mitarbeitervorsorgekasse ein. Für Zeiten der Kindererziehung, der Familienhospiz, Zivil- und Präsenzdienst wird die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes als Bemessungsgrundlage herangezogen. Die Mitarbeitervorsorgekassen verwalten die eingezahlten Beiträge und legen sie an. (keine Zinsgarantie!)Alle Arbeitsverhältnisse werden in das Abfertigungssystem einbezogen. Unter drei Jahren Beschäftigungsdauer wird der Anspruch ins nächste Dienstverhältnis mitgenommen, danach kann der Arbeitnehmer über Ansparung und Auszahlung selbst entscheiden.