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SLÖ Burgenland

Änderung der Reisegebührenvorschrift

14. Februar 2016

LSR/2-508/2-2016 vom 28. Jänner 2016

Die Wegstreckenregelung bezieht sich auf PKW-Fahrten, für Fahrten mit Öffis zählt weiterhin der Ticketpreis. Schulveranstaltungen sind von der RGV nicht betroffen.

Kurze Zusammenfassung des Erlasses:

Wenn Bus oder Bahn tatsächlich verwendet werden, wird auch gegen Vorlage der vollständige Ticketpreis bezahlt.

Bei Benutzung des PKW aber fiktiven Verrechnung des öffentlichen Verkehrsmittels gilt der neue Beförderungszuschuss.

§7A – Beförderungszuschuss: … Dieser beträgt je Wegstrecke für die ersten 50 km 0,20 € je km, für die weiteren 250 km 0,10 € je km und für jeden weiteren km 0,05 €. Insgesamt darf der Beförderungszuschuss 52,00 € nicht übersteigen. Bei Weglängen bis 8 km beträgt der Beförderungszuschuss 1,64 € ….

Damit ist das Suchen der Ticketpreise bei der Verrechnung eines öffentlichen Verkehrsmittels unter www.vvnb.at und www.vor.at NICHT mehr notwendig.

Verrechnet werden kann die kürzeste Verbindung nach Google-Maps vom Dienstort bzw. Heimatort zum Zielort. Und zwar zwei Teilstrecken, z.B. 28 km Hinfahrt und 28 km Rückfahrt. Die Reisekosten werden für jede Strecke getrennt berechnet, nicht zusammengezählt.
0,20 € x 28 km = 5,60 € 2 Teilstrecken ergeben also 11,20 €
0,20 € x 56 km (0,20 € x 50 km + 0,10 € x 6 km) = 10,60 €

Bei mehreren Zielorten wird jede Teilstrecke immer wieder neu berechnet!

TIPP: Der fehlende Betrag auf das offizielle Kilometergeld von 0,42 € pro km kann beim Lohnsteuerausgleich geltend gemacht werden.